Das BFSG gilt nicht für jede Unternehmenswebsite. Entscheidend ist, was Sie anbieten und an wen. Betroffen sind insbesondere Dienstleistungen für Verbraucher, die digital angeboten werden. Dazu gehören unter anderem:
- Online-Shops und andere Verbrauchergeschäfte im elektronischen Geschäftsverkehr
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- Telekommunikationsdienste
- Personenverkehrsdienste mit Websites, Apps und digitalen Tickets
- E-Books und dazugehörige Software
- bestimmte audiovisuelle Mediendienste
Wer ist ausgenommen? Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, müssen das Gesetz nicht erfüllen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Beschäftigte hat und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreicht. Reine B2B-Angebote ohne Verbraucher fallen ebenfalls nicht unter das Gesetz.
Und die klassische Unternehmenswebsite? Eine reine Imagewebsite ohne Verbraucherangebot fällt in der Regel nicht unter das BFSG. Ob Ihr Angebot betroffen ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Wir ersetzen keine Rechtsberatung. Lassen Sie die Einordnung im Zweifel juristisch prüfen.
Auch wenn Sie nicht betroffen sind, kann sich Barrierefreiheit lohnen. Mehr Besucher können Ihre Inhalte nutzen, und Ihre Website wird insgesamt klarer und robuster.